Erwägungsgrund 1 32024D2998
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch den Beschluss 87/415/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch den Beschluss 87/415/EWG des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.