Erwägungsgrund 1 32022D1932
Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft.