Erwägungsgrund 2 32024D3030
Nach Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls ist die Regierung der Portugiesischen Republik der Verwahrer des ECV und des Protokolls. Am 1. Februar 2024 gab die Portugiesische Republik ihre Absicht bekannt, vom ECV und vom Protokoll zurückzutreten. Somit wird die Regierung der Portugiesischen Republik ihre Funktion als Verwahrer nicht mehr ausüben. Der Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV und vom Protokoll wird am 2. Februar 2025 wirksam.