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Aus Gründen der Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird diese Geschäftsordnung folgende Bestimmungen nicht mehr als Anhänge enthalten: i) den Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit, ii) die Kommissionsbestimmungen zur Einrichtung des allgemeinen Frühwarnsystems ARGUS und iii) die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.
Die Geschäftsordnung der Kommission sieht nun in Artikel 46 bzw. in Artikel 70 vor, dass das Handeln der Bediensteten der Kommission im Einklang mit den Regeln…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu…
Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Anwendung des Übereinkommens von Århus auf Organe und Einrichtungen der…
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu…
Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit…
Dieser Beschluss sollte Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe für den Dialog mit den Stakeholdern enthalten. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.