Art. 65 32024D3080
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger. Dieser Zugang unterliegt den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj ). festgelegten Bedingungen.
Es gelten die Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die auf der Grundlage von Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erlassen wurden und im Anhang dieser Geschäftsordnung aufgeführt sind.