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Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (ECV) übt die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen von und Klarstellungen zu Artikel 49 des ECV und zu Artikel 21 des Protokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte (im Folgenden „Protokoll“) und über die Beschlüsse über die Benennung eines Verwahrers nach Artikel 49 des ECV und nach Artikel 21 des Protokolls, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind, in der Energiechartakonferenz nicht aus.
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ECV sind, üben – wenn sie anwesend sind – ihr Stimmrecht auf der Energiechartakonferenz am 3. Dezember 2024 bzw. per Schriftwechsel gemeinsam so aus, dass
die Annahme der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 49 des ECV (CC 760 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, durch die Energiechartakonferenz nicht verhindert wird,
die Billigung der neuen Klarstellung zu Artikel 49 des ECV über die Aufgaben des Sekretariats der Energiecharta (CC 762 REV2), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird,
die Billigung des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 49 des ECV mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 814), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird, und
die Annahme per Schriftwechsel der vorgeschlagenen Änderung des Artikels 21 des Protokolls und die Billigung der entsprechenden Klarstellung zu Artikel 21 des Protokolls und des Beschlusses über die Benennung des Sekretariats der Energiecharta als Verwahrer gemäß Artikel 21 des Protokolls mit Wirkung vom 2. Februar 2025 (CC 823), die dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, nicht verhindert wird.
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