Erwägungsgrund 2 32024D3086
In Artikel 49 des ECV und Artikel 21 des Protokolls wurde die Regierung der Portugiesischen Republik als Verwahrer des ECV und des Protokolls benannt. Am 1. Februar 2024 gab die Portugiesische Republik ihre Absicht bekannt, vom ECV und vom Protokoll zurückzutreten. Somit wird die Regierung der Portugiesischen Republik ihre Funktion als Verwahrer nicht mehr ausüben. Der Rücktritt der Portugiesischen Republik vom ECV und vom Protokoll wird am 2. Februar 2025 wirksam.