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Aufgrund einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sowie in Anbetracht der einschlägigen Umstände und angesichts der ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo sollten diese Maßnahmen bis zum 12. Dezember 2025 verlängert werden.
Aufgrund einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sowie in Anbetracht der einschlägigen Umstände und…
Nach einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP und in Anbetracht der anhaltenden…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP und in Anbetracht der anhaltenden…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember…
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo angenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.