Erwägungsgrund 4 32024D3127
Da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe erforderlich ist, ist das Direktorium gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) befugt, diesen Beschluss über die von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten jährlichen Anträge auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2025 zu erlassen —