Erwägungsgrund 3 32021D2254
Nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) muss ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht.