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Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von Schweden benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt, eine begründete Stellungnahme erstellt und seinen Platz in der Rangfolge festgelegt und dem Rat diese Informationen übermittelt, die der Rat am 15. Oktober 2024 erhalten hat.
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von diesen Mitgliedstaaten benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)…
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von den Niederlanden benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939…
Der Auswahlausschuss hat für jeden Kandidaten, der von Polen benannt wurde und die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 erfüllt,…
Der vom Verwaltungsrat eingesetzte Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) hat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 eine…
Gemäß Regel VII.2 Absatz 4 der Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses hat der Auswahlausschuss die Rangfolge der Kandidaten entsprechend ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.