Beschluss (EU) 2024/3179 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/175, (EU) 2018/1702 und (EU) 2019/70 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8921) (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
Erwägungsgrund 1 32024D3179
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