Erwägungsgrund 2 32024D3212
Der Rat hat mit seinem Beschluss (EU) 2024/210 nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, die nicht in Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, für Bulgarien und Rumänien mit Wirkung vom 31. März 2024 in Kraft gesetzt und ab diesem Datum aus technischen und operativen Gründen als ersten Schritt Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien aufgehoben.