Erwägungsgrund 1 32024D3212
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates, der nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten gegeben sind, gefasst wird.