Erwägungsgrund 2 32024D3219
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien überwachen. Gemäß Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren im Anschluss an das Basisbewertungsverfahren von GREVIO hinsichtlich der von den Vertragsparteien vorgelegten Berichte über gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens in Runden unterteilt (im Folgenden „thematische Bewertungsrunden“). Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens beschließt GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei getroffenen Maßnahmen. Gemäß Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens kann der mit Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzte Ausschuss der Vertragsparteien („Committee of the Parties“ — CoP) auf der Grundlage der Berichte und Schlussfolgerungen von GREVIO Empfehlungen an die betreffende Vertragspartei richten.