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Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates gilt unter anderem für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. In dieser Richtlinie wird Vermehrungsgut von Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden behandelt, die für forstwirtschaftliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon von Bedeutung sind.
es auf Grund einer Entscheidung des Rates dem innerhalb der Europäischen Union erzeugten und die Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG erfüllenden…
Forstliches Vermehrungsgut:Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für…
Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates gilt für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. In dieser Richtlinie wird Vermehrungsgut von…
Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen in der Gemeinschaft. Sie gilt unbeschadet der Vorschriften über den…
Mit der Richtlinie 68/193/EWG sind die Gemeinschaftsvorschriften über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Gemeinschaft festgelegt…
Diese Richtlinie betrifft das vegetative Vermehrungsgut von Reben — nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt —, das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.