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In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern erzeugt wird, in Bezug auf die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf. Die betreffenden Drittländer haben das OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel („OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“) umgesetzt.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In dieser Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien…
Angesichts der Aufnahme der Kategorie „geprüft“ in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG sollte die genannte Entscheidung um einen Anhang mit einer Tabelle…
Nach den nationalen Vorschriften der genannten Drittländer müssen die Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende…
Das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wurde 2013 dahin gehend geändert, dass zusätzlich zu den Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut…
In Ermangelung eines Beschlusses auf Unionsebene in Bezug auf die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ wurden die…
In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates sind Vorschriften über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.