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1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der GFCM wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der GFCM angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit dem Seerechtsübereinkommen der VN von 1982, dem Übereinkommen der VN über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995, dem Übereinkommen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization — FAO) zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf hoher See von 1993 sowie mit dem Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen von 2009 vereinbar sind; b) darauf abzielen, die Maßnahmen und Verpflichtungen der in Malta am 30. März 2017 unterzeichneten Ministererklärung „MedFish4Ever“ und der am 7. Juni 2018 unterzeichneten Ministererklärung von Sofia umzusetzen, mit denen insbesondere die Datenerhebung und wissenschaftliche Bewertung erweitert, ein ökosystembasierter Bewirtschaftungsrahmen geschaffen, eine Kultur der Einhaltung und der Unterbindung illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei entwickelt, eine nachhaltige handwerkliche Fischerei und Aquakultur unterstützt und eine größere Solidarität und Koordination im Mittelmeer sichergestellt werden sollen; c) die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete; d) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „biologische Vielfalt — dringender Handlungsbedarf“, den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Juni 2021 zum Thema „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“, insbesondere im Hinblick auf den Naturschutz, und mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Oktober 2020 zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals sowie einem stärkeren Europa in der Welt beitragen; e) im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischereiaktivitäten auf die marinen Ökosysteme und deren Lebensräume auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige Fischereien der Union zu fördern, um einen angemessenen Lebensstandard für die von den Fischereiaktivitäten Abhängigen zu schaffen und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen; f) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik verfahren; g) im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2022 zur internationalen Meerespolitik für sichere, geschützte, saubere, gesunde und nachhaltig bewirtschaftete Ozeane und Meere in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere verfahren; h) auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der GFCM hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der GFCM erlassen werden, mit den Zielen des GFCM-Übereinkommens übereinstimmen; i) Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) vereinbar sind; j) sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Beschäftigung, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten; k) darauf abzielen, im Anwendungsbereich der GFCM gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern; l) die Koordinierung zwischen der GFCM, anderen bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate, sofern zutreffend, fördern; m) Kooperationsmechanismen zwischen RFO für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFO für Thunfisch ähneln, fördern. 2. LEITLINIEN Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die GFCM im Einklang mit ihrer Strategie 2030 bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen: a) Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, der Nachhaltigkeit der Bestände und der Einbeziehung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und nicht einheimischen Arten in den Entscheidungsprozess, einschließlich durch die Einbeziehung angemessener Minderungs- und Anpassungsmaßnahmen in die Bewirtschaftungspläne; b) Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im Anwendungsbereich des GFCM auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für die Fischerei auf lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der GFCM fallen, womit die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gebracht würden. Erforderlichenfalls umfassen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen spezifische Maßnahmen für überfischte Bestände, um dafür zu sorgen, dass sich der Fischereiaufwand und die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lassen; vor dem Hintergrund des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für den Fall, dass Mehrjahrespläne für einige Bestände oder Bestandsgruppen im Mittelmeer auf Unionsebene angenommen wurden, dass diese berücksichtigt werden sollten, wenn sie die Verwirklichung des Ziels des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betreffen; c) Maßnahmen zur Förderung der Datenerhebung, der wissenschaftlichen Forschung und wissenschaftsbasierter Managemententscheidungen, der Stärkung seines Compliance-Ausschusses, einer Kultur der Einhaltung und regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen sowie zur Förderung einer besseren Zusammenarbeit zwischen Industrie und Wissenschaftlern; d) Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im Anwendungsbereich der GFCM, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO gemäß dem regionalen Aktionsplan der GFCM zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen; e) Überwachungs-, Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen im Anwendungsbereich der GFCM gemäß dem regionalen Aktionsplan der GFCM zur Bekämpfung der IUU-Fischerei mit dem Ziel, diese zu unterbinden, indem die Einhaltung und Durchsetzung innerhalb der GFCM gestärkt wird; f) Förderung von Maßnahmen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Marktteilnehmer aus der Union gegenüber Marktteilnehmern aus Drittländern auf GFCM-Ebene in Bezug auf die neuen im Rahmen der überarbeiteten Fischereikontrollregelung der Union umzusetzenden Kontrollvorschriften, wie etwa die elektronische Fernüberwachung und -kontrolle der kleinen Fischerei und der Freizeitfischerei. g) Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen von Fischereitätigkeiten und Aquakultur auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und deren Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme und wichtige Fischlebensräume im Anwendungsbereich der GFCM im Einklang mit dem GFCM-Übereinkommen und den Internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen; h) Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte auf der Grundlage der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten; i) Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden; j) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union; k) gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor fördern; l) gemeinsame Ansätze mit anderen RFO, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind; m) zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der GFCM; n) Maßnahmen im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß der Ministererklärung „MedFish4Ever“ und der Ministererklärung von Sofia. o) Maßnahmen, die mit den Zielen, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen und einen Beitrag zum Nahrungsmittelangebot zu leisten, vereinbar sind.
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der Versammlungen der Vertragsparteien des Übereinkommens wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in dem Übereinkommen…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der WCPFC wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der WCPFC angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der SEAFO wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der SEAFO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen des CECAF wird die Europäische Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der CECAF angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der CCAMLR wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der CCAMLR angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
1. GRUNDSÄTZE Im Rahmen der SPRFMO wird die Union a) dafür Sorge tragen, dass die in der SPRFMO angenommenen Maßnahmen mit dem Völkerrecht und insbesondere mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.