Erwägungsgrund 2 32024D0407
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) befugt durch Konsens Beschlüsse annehmen.
Nach den Artikeln IV:1 und IX:1 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“) befugt durch Konsens Beschlüsse annehmen.