Erwägungsgrund 3 32024D0414
Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.