Beschluss (EU) 2024/414 des Rates vom 21. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde
Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte im Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig sind, das Übereinkommen unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.
Erwägungsgrund 4 32024D0414
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