Erwägungsgrund 1 32024D0415
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in den Datenbanken der Kommission.
Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in den Datenbanken der Kommission.