Art. 41 32017R2403
Datenzugang
Unbeschadet des Artikels 110 der Kontrollverordnung gewähren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den an der Verwaltung von Fischereiflotten beteiligten zuständigen Verwaltungsstellen Zugang zum gesicherten Teil der Unionsdatenbank für Fanggenehmigungen der Außenflotten gemäß Artikel 39 dieser Verordnung.