Erwägungsgrund 2 32024D0444
Gemäß Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, einvernehmlich zu beschließen, ein Übereinkommen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufzunehmen.
Gemäß Artikel X:9 des WTO-Übereinkommens ist die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO) befugt, einvernehmlich zu beschließen, ein Übereinkommen in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens aufzunehmen.