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Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung gelten. Diese Ausnahme sollte streng befristet sein und sollte nur gelten bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt worden ist.