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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 4m wird folgender Absatz eingefügt: „(3ac) In Bezug auf Güter der KN-Codes 850410, 850421, 850422, 850423, 850431, 850440, 850450 und 850490 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Mai 2024 — von Verträgen, die vor dem 24. Februar 2024 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.