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Der Wunsch Irlands, die Richtlinie (EU) 2023/2843 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die durch diese Richtlinie geänderten Rechtsakte gelten, an denen sich Irland beteiligt und durch die es gebunden ist. Er gilt nicht für die Rechtsakte, an denen sich Irland nicht beteiligt, nämlich die Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
Der Wunsch Irlands, die Verordnung (EU) 2023/2844 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung…
Mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die…
Die Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2023/2843 sollte daher bestätigt werden.
Da sich Irland nicht an den Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates beteiligt, sollte es nicht an die…
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die…
Mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.