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Der Wunsch Irlands, die Verordnung (EU) 2023/2844 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte gelten, an denen sich Irland beteiligt und durch die es gebunden ist. Er gilt nicht für die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2023/2844 aufgeführten Rechtsakte, an denen sich Irland nicht beteiligt, nämlich die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates und die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates .
Der Wunsch Irlands, die Richtlinie (EU) 2023/2843 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein, kann nur in Bezug auf die durch diese Richtlinie geänderten…
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die…
Da sich Irland nicht an den Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates beteiligt, sollte es nicht an die…
Für die Beteiligung Irlands an der vorgenannten Verordnung gibt es keine spezifischen Bedingungen, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die…
Mit Schreiben an die Kommission vom 11. Dezember 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 und Artikel 4a Absatz 1 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die…
Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2023/2844 sollte daher bestätigt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.