Erwägungsgrund 4 32024D1952BESCHLUSS (EU) 2024/1952 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Am 20. November 2017 trat die Verordnung (EU) 2017/1939 in Kraft.
Erwägungsgrund 4 32019D2006BESCHLUSS (EU) 2019/2006 DER KOMMISSION vom 29. November 2019 über die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
Die Verordnung (EU) 2018/1727 trat am 11. Dezember 2018 in Kraft und findet ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.
Erwägungsgrund 4 32019D1196BESCHLUSS (EU) 2019/1196 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2019 über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust)
Die Verordnung (EU) 2018/1727 trat am 11. Dezember 2018 in Kraft und findet ab dem 12. Dezember 2019 Anwendung.
Art. 2 32018D1094BESCHLUSS (EU) 2018/1094 DER KOMMISSION vom 1. August 2018 zur Bestätigung der Beteiligung der Niederlande an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Verordnung (EU) 2017/1939 tritt in den Niederlanden am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.
Art. 2 Abs. 1 32024D1952BESCHLUSS (EU) 2024/1952 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Schwedens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Schweden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Art. 3 32017R0540VERORDNUNG (EU) 2017/540 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.