Erwägungsgrund 2 32024D0851
Auf ihrer ersten Tagung am 8. März 2024 wird die Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel XII des Protokolls von Luxemburg errichtet wurde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“), voraussichtlich unter anderem ihre Satzung und ihre Geschäftsordnung, eine Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Funktionen des Sekretariats der Aufsichtsbehörde sowie andere Akte im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise des Internationalen Registers für rollendes Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Internationales Register gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (im Folgenden „Übereinkommen von Kapstadt“), insbesondere die Registerordnung und Verfahren des Internationalen Registers und die im Rahmen des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Musterregeln für die dauerhafte Identifizierung von rollendem Eisenbahnmaterial (im Folgenden „Musterregeln“), annehmen.