Erwägungsgrund 2 32025D1169
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss GREVIO seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.