Erwägungsgrund 3 32025D1204
Angesichts der ernsten Lage und solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Daher sollte der Beschluss 2014/386/GASP bis zum 23. Juni 2026 verlängert werden.