Erwägungsgrund 2 32025D1437
In Artikel 32 des Übereinkommens sind die länderbezogenen Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe festgelegt. Gemäß seinem Buchstaben a darf gebundene Entwicklungshilfe nicht für Länder gewährt werden, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegt. Ein Land wird nur dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.