Erwägungsgrund 2 32025D1432
Die EFTA-Staaten sind nicht von dem übergeordneten Energieeffizienzziel der Union für 2030 nach der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz geänderten Fassung betroffen. Folglich beschreiben die EFTA-Staaten in ihren jeweiligen langfristigen Strategien nach Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung nicht, wie sie zum Erreichen des Energieeffizienzziels der Union beitragen.