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Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, Rüstungsgüter und dazugehörige Güter aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden. (2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Einfuhr, des Kaufs oder der Weitergabe für:
die Bereitstellung von Ersatzteilen und Diensten, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener Fähigkeiten innerhalb der Union erforderlich sind, oder
die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Artikel 1b wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 3204 11 , 3204 12 , 3204 13 , 3204 14 , 3204 15 , 3204 16 , 3204 17 , 3204 18 , 3204 19 , 3204 20 , 3506 10 , 3506 91 , 3907 10 , 3907 21 , 3907 30 , 3907 50 , 3907 61 , 3907 69 and 3907 99 , die für die Erfüllung – bis zum 21. Oktober 2025 – von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (3b) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des KN-Codes 9032 89 , die für die Erfüllung – bis zum 21. Januar 2026 – von vor dem 20. Juli 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der anschließend aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen in Belarus erforderlich sind:
Güter des KN-Codes 8417 20 ;
Rohre aus Kupfer und Rohrformstücke aus Kupfer der KN-Codes 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm;
Güter des KN-Codes 8414 60 ;
Güter der KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind.“
Artikel 2d wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Belarus eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.“
Artikel 2n erhält folgende Fassung: (1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von: (2) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden. (3) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden. (4) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (5) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.“
benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang I aufgeführt sind;
jedweder natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die in den Artikeln 2h, 2i, 2j oder 2y genannt oder in den Anhängen I, III oder V aufgeführt ist;
jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung;
jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der unter Buchstabe a, b oder c dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.
Folgende Artikel werden eingefügt: Jeder Mitgliedstaat ergreift gegebenenfalls jede geeignete Maßnahme, um in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadensersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde, zu erlangen oder ein Recht darauf zu erhalten. Der Mitgliedstaat hat gegebenenfalls das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2n Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren. Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach diesem Beschluss verhängten Maßnahmen ergangen sind.“
Artikel 2y wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang V aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang V aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.“
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen (1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind.“
zur Gewährleistung des Funktionierens der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.
Anhang II wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.