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Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 1aa wird folgender Absatz eingefügt: „(2f) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für in der Union niedergelassene Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von in Absatz 1 Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handeln, sofern
die zuständigen Behörden einer solchen Organisation eine öffentlich-rechtliche Treuhandschaft oder eine ähnliche öffentliche Firewall-Maßnahme auferlegt haben oder
die zuständigen Behörden eine ähnliche Firewall-Maßnahme genehmigt haben, um sicherzustellen, dass diese Organisationen weiterhin funktionsfähig sind und restriktive Maßnahmen einhalten.“
Artikel 1ad Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer der in Anhang XVIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu tätigen, die außerhalb Russlands niedergelassen sind. Anhang XVIII umfasst die außerhalb Russlands niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die das SPFS der Zentralbank Russlands oder von der Zentralbank Russlands oder dem russischen Staat eingerichtete gleichwertige spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr nutzen.“
Artikel 1ae erhält folgende Fassung: (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer außerhalb der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c handelt. (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die
bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil A des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Zweck der Verbote des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 in erheblichem Maße vereitelt,
bei der es sich um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, gemäß Anhang XIX Teil B des vorliegenden Beschlusses handelt, das den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine unterstützt, einschließlich durch die Abwicklung von Transaktionen oder die Bereitstellung von Ausfuhrfinanzierungen für Handelsgeschäfte, die den Zweck des vorliegenden Beschlusses vereiteln,
die in Anhang XIX Teil C dieses Beschlusses aufgeführt ist, bei der es sich nicht um ein Kredit- oder Finanzinstitut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, handelt und die den Zweck der in den Artikeln 4o, 4p und 4x des vorliegenden Beschlusses genannten Verbote in erheblichem Maße vereitelt.
erforderlich sind für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Einfuhr, Kauf und Verbringung nach diesem Beschluss gestattet sind,
zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses 2014/145/GASP sowie der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 im Einklang stehen, oder
für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, oder Beförderung humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
In Artikel 1af Absatz 3 wird Buchstabe aa angefügt: „g) auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Verbringung von Steinkohle des KN-Codes 2701 , wenn diese ihren Ursprung in einem Drittland hat und nur in Russland verladen wird, aus Russland abgeht oder durch Russland durchgeführt wird, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.“
In Artikel 1af Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, in Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder die Nutzung der Pipelines betreffen. Darüber hinaus ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen im Zusammenhang mit der Finanzierung zu tätigen, die die Fertigstellung, den Betrieb oder die Nutzung der Pipelines betreffen. (2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Transaktionen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, den Seeverkehr oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind. (3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die unbedingt erforderlich sind für Vor Erteilung einer solchen Genehmigung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission einen entsprechenden Entwurf. Die Kommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt dieses Entwurfs eine Stellungnahme an die zuständigen Behörden richten, in der sie erklärt, dass die geplante Transaktion den Interessen der Union abträglich wäre. Die Kommission unterrichtet den Rat über eine solche Stellungnahme. (4) Die Wirtschaftsbeteiligten unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, nach dessen Recht sie eingetragen sind oder gegründet wurden, über alle gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Transaktionen innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle gemäß dem vorliegenden Absatz erhaltenen Informationen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erhalt. (5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit (2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Transaktionen genehmigen, die für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen und medizinischen Erzeugnissen, deren Einfuhr, Kauf und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind, unbedingt erforderlich sind. (3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen bis zum 31. Dezember 2026 Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 oder 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
die Abwicklung oder Umstrukturierung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 nicht genutzt werden,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ausgleich, Rückzahlungen oder jegliche andere Mittel von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,
die Ausführung und Entgegennahme von Zahlungen oder Rückzahlungen, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit vor dem 20. Juli 2025 geltenden gerichtlichen Anordnungen, Finanzierungsvereinbarungen, Versicherungen, Garantien oder etwaigen sonstigen Verträgen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 fällig sind oder fällig werden,
einen Vergleich oder im Zusammenhang mit den Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2,
regelmäßige Instandhaltungsdienste, die unbedingt erforderlich sind, um Umwelt- und Sicherheitsrisiken oder negative Auswirkungen auf den Fischereisektor zu vermeiden.
dem Russian Direct Investment Fund,
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet,
einer in Anhang XXII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und in die eine Organisation gemäß Buchstabe a oder b unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Investition getätigt hat,
einer in Anhang XXIII dieses Beschlusses aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und Wertpapierdienstleistungen oder andere Finanzdienstleistungen für eine Organisation gemäß Buchstabe a, b oder c erbringt,
einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen gemäß Buchstabe a, b, c oder d handelt.
Artikel 1e wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar mit den in Anhang VIII aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder mit in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar bei einer in Anhang VIII aufgeführten Organisation liegen, Transaktionen zu tätigen.“
Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen (1b) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Transaktionen genehmigen, die für den Abzug von Investitionen aus Russland oder die Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Russland unbedingt erforderlich sind. (1c) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Ausführung von Transaktionen mit der in Anhang XVIII aufgeführten Bank Zenit genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Ausführung dieser Transaktionen erforderlich ist für
die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Russland ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.
die Bezahlung von Gütern des KN-Codes 3402 90 ,
die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“
Artikel 1k wird wie folgt geändert:
Absatz 2b erhält folgende Fassung: „(2b) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung und Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für
die Regierung Russlands oder
in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(10a) Das Verbot nach Absatz 2b gilt nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für die Erfüllung — bis zum 30. September 2025 — von Verträgen erforderlich ist, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
Artikel 3a erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1aa) Unbeschadet des Verbots mittelbarer Ausfuhren gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist für die Ausfuhr von in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, in andere Drittländer als Russland eine Genehmigung erforderlich, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, darüber unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter und Technologien ganz oder teilweise für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Ist eine Genehmigung nach Absatz 1aa erforderlich, so gehen die zuständigen Behörden nach den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 festgelegten Bestimmungen und Verfahren vor, die entsprechend gelten.“
In Artikel 4m wird folgender Absatz eingefügt:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(3ah) In Bezug auf Güter, die unter bestimmte KN-Codes fallen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 21. Oktober 2025 — von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (3ai) In Bezug auf Güter, die unter bestimmte KN-Codes fallen, gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 21. Januar 2026 — von Verträgen, die vor dem 20. Juli 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
In Absatz 4a werden folgende Buchstaben angefügt: „e) Güter der KN-Codes 7615 10 , 8414 60 und 8422 30 ;
Güter des KN-Codes 3916 20 , wenn sie für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen unbedingt erforderlich sind.“
Folgende Absätze werden eingefügt: „(5h) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8422 30 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken und Pharmazeutika erforderlich sind. (5i) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter des KN-Codes 3402 90 oder die Bereitstellung damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 2025 geschlossen wurden, bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, erforderlich sind.“
In Artikel 4o wird folgender Absatz eingefügt: „(3b) Die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Absatz 3 Buchstabe d endet für Tschechien am 1. Juli 2025.“
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden. Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXIV aufgeführten Partnerland eingeführt. Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständige Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden. (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“
Artikel 4p wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 2709 00 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens der genannten Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geschlossen wurde; und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Preis liegt.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels gelten für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses nicht für die Beförderung von Erzeugnissen des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sowie nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung, sofern
die Beförderung oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der vor dem Tag des Inkrafttretens jedes Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des vorliegenden Beschlusses geschlossen wurde; und
der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XI festgelegten Preis liegt.“
Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, sofern der Einkaufspreis je Barrel für dieses Erzeugnis den Preis gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht übersteigt,“
In Absatz 6 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 , die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI des vorliegenden Beschlusses nicht übersteigt,“
Absatz 6a erhält folgende Fassung: „(6a) In Anwendung von Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe a erheben Dienstleister, die keinen Zugang zu dem Kaufpreis pro Barrel für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Rohöl des KN-Codes 2709 00 sowie Anhang XI des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 haben, für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten, die von Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen bereitgestellt werden. Diese aufgeschlüsselten Preisinformationen werden den Gegenparteien und den zuständigen Behörden auf Anfrage für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels zur Verfügung gestellt.“
Absatz 12 erhält folgende Fassung: „(12) Die Ölpreisobergrenze wird gemäß einem in der Verordnung (EU) 2025/1495 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Mechanismus berechnet und regelmäßig bewertet; demnach ist die Kommission verpflichtet,
die russischen Rohölpreise auf der Grundlage von Preisbewertungen zu überwachen, die von den zugelassenen Meldestellen vorgelegt werden;
auf der Grundlage dieser Daten den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl über einen Zeitraum von 22 Wochen, beginnend am 15. Juli 2025, und danach alle sechs Monate für einen äquivalenten Zeitraum von 22 Wochen zu berechnen;
eine Bekanntmachung über diesen durchschnittlichen Marktpreis zu veröffentlichen und
Anhang XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 am 15. Januar 2026 und danach alle sechs Monate zu ändern. Um die Ziele der Preisobergrenze weiterhin wirksam zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, wird die Preisobergrenze in Höhe dieses durchschnittlichen Marktpreises für russisches Rohöl abzüglich 15 % festgesetzt. Weicht der neu berechnete Preis um höchstens 5 % von der geltenden Preisobergrenze ab, wird die Preisobergrenze nicht geändert. Die geänderte Preisobergrenze gilt ab dem ersten Tag desjenigen Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens einer solche Änderung des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 folgt. Die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis spätestens zum 15. April 2026 und danach alle sechs Monate bewertet, unter anderem auf der Grundlage einer Koordinierung mit der Koalition für eine Preisobergrenze. Die Bewertung wird dem Rat zusammen mit den gegebenenfalls erforderlichen Änderungsvorschlägen vorgelegt. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn dies durch Entwicklungen auf dem Ölmarkt, geopolitische Umstände oder andere relevante Erwägungen hinreichend gerechtfertigt ist. Bei dieser Bewertung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und die informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie ihre möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren. Auf der Grundlage dieses Berichts wird die Funktionsfähigkeit des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XXVIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, vom Rat überprüft.“
In Artikel 4z wird folgender Absatz angefügt: „(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
In Artikel 7 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat ergangen sind und zur Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen führen könnten, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden. (2b) Rechtshilfeersuchen im Rahmen von Ermittlungen oder anderen Verfahren und Strafen oder andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Unterlassungsverfügungen, Urteilen anderer Gerichte als der Gerichte der Mitgliedstaaten oder auf der Grundlage sonstiger Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren außerhalb der Mitgliedstaaten, die im Rahmen von oder in Verbindung mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 sowie (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder durchgesetzt, wenn sie von einer der Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Artikels oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, geltend gemacht werden.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Jeder Mitgliedstaat ergreift, sofern zutreffend, alle angemessenen Maßnahmen mit dem Ziel bzw. hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die diesem Mitgliedstaat infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten entstanden sind, das im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss und dem Beschluss 2014/145/GASP und den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen gegen den Mitgliedstaat eingeleitet wurde. Der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, das Recht, diesen Schadensersatz von den Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des vorliegenden Beschlusses zu erhalten, die die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben, interveniert sind oder daran beteiligt waren oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Beschlusses oder eines Urteils im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben, sowie von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer einer dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren. Gegebenenfalls hat die Union das Recht, Ersatz für ihr entstandene Schäden unter den gleichen Bedingungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten nutzen alle zur Verfügung stehenden Einspruchsmöglichkeiten gegen die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die gegen sie in Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit nach dem vorliegenden Beschluss oder dem Beschluss 2014/145/GASP oder den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen ergangen sind.“
Artikel 8c erhält folgende Fassung: Der Rat ändert einstimmig auf der Grundlage der Artikel 29 und 30 des Vertrags über die Europäische Union die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X, XI, XIV, XVI, XVII, XVIII, XIX, XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV.“
Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „i) – unbeschadet des Verbots gemäß Artikel 4o — Transaktionen mit den unter den Nummern 4 und 6 in Anhang X Teil…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung oder die Verbringung von in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.