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Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 sollte der Eintrag zu einer Person, die in den Listen der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in den Abschnitten A und B des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt ist, gestrichen werden.
Eine Person sollte von der Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 gestrichen werden.
Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikeln 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 festgelegten restriktiven…
Eine Person und acht Einrichtungen sollten von der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven…
Auf der Grundlage der eingegangenen aktualisierten Informationen sollten die Einträge zu 33 Personen und neun Organisationen in der Liste der natürlichen und…
Eine Person sollte nicht länger in der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und…
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2023/2135 wird unter Abschnitt „A. Liste der natürlichen Personen nach Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1“ der folgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.