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Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikeln 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 festgelegten restriktiven Maßnahmen sollten diese Maßnahmen bis zum 14. Dezember 2024 verlängert werden, und die Begründungen in den Einträgen von zwei weiteren Personen, die in den Listen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses (GASP) 2017/1775 aufgeführt sind, sollten geändert und der Eintrag einer weiteren Person sollte aus den Listen in diesem Anhang gestrichen werden.
Auf der Grundlage einer Überprüfung der in Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 2a Absätze 1 und 2 des Beschlusses (GASP) 2017/1775 genannten Maßnahmen sollten die…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2025 verlängert sowie im Anhang des…
Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/72/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Januar 2024 verlängert werden. Ferner sollten im…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten diese Maßnahmen bis zum 12.…
Auf der Grundlage einer Überprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 12. Dezember…
Aufgrund einer Überprüfung der im Beschluss 2014/119/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen sollte die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.