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Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Korea zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Republik Korea an den Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union wie im Abkommen definiert für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit der Republik Korea im Sinne des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen.
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu…
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen und die Bedingungen für…
Ziel des Abkommens ist es, dass die Union Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne von Artikel 212…
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für…
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 22 Mitgliedstaaten und der Republik Korea mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
Ziel des Abkommens ist es, dass die Union Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne von Artikel 212…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.