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Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Regierung Japans zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme der Regierung Japans an den Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Programmen der Union — wie im Abkommen definiert — für ihre Teilnahme offenstehen. Ziel des Abkommens ist es, der Union die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit der Regierung Japans gemäß Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ermöglichen.
Ziel des Abkommens ist es, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und der Republik Korea zu schaffen und die Bedingungen für die…
Ziel des Abkommens ist es, die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt zu fördern sowie Handel und Investitionen zwischen der…
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 13 Mitgliedstaaten und Japan mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Färöern zu schaffen und die Bedingungen für…
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.