Erwägungsgrund 5 32025D2018
Mit Artikel 12 des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss ist befugt, bestimmte Änderungen des Protokolls zu genehmigen. Um die Beschlussnahme bezüglich solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.