Erwägungsgrund 4 32025D2022
Um eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in der Westsahara zu schaffen, schlossen die Europäische Union und das Königreich Marokko ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das am 25. Oktober 2018 unterzeichnet wurde. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/217 genehmigt.