Erwägungsgrund 4 32020D2253
Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und die Gemeinschaft und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 bedingten Dringlichkeit sollte das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Euratom-Vertrag fallen, unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Aus denselben Gründen sollte das Kernenergieabkommen unterzeichnet und vorläufig angewandt werden, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und die endgültige sprachjuristische Überarbeitung abgeschlossen sind und die Vertragsparteien die abschließend überarbeiteten Sprachfassungen als verbindlich und endgültig festgelegt haben.