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Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P, dass jedes die Westsahara betreffende Abkommen mit dem Königreich Marokko der Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Der Gerichtshof entschied zudem, dass eine solche Zustimmung vermutet werden kann, wenn die fragliche Übereinkunft keine Verpflichtung für das Volk der Westsahara schafft und wenn diesem Volk aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Gebiet der Westsahara ein präziser, konkreter, substanzieller und überprüfbarer Vorteil erwächst, der in angemessenem Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Der Vorteil muss mit Garantien dafür verbunden sein, dass die Nutzung unter Bedingungen stattfindet, die mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.
Es sollte sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im…
Es muss sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im Assoziationsabkommen…
Unter Berücksichtigung der Erwägungen über die Zustimmung im Urteil des Gerichtshofs, hat die Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst alle…
In seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Handelsströme, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, nicht gestört werden, wobei gleichzeitig angemessene…
Die Kommission hat die möglichen Auswirkungen eines solchen Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Vor- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.