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Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-399/22 vom 4. Oktober 2024 klargestellt, dass das Gebiet der Westsahara als gesondertes Zollgebiet im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und folglich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes bei der Kennzeichnung der in diesem Gebiet geernteten Erzeugnisse anzusehen ist, bei der als Ursprung nur die Westsahara genannt werden darf.
In der gemeinsamen Erklärung zu Protokoll Nr. 4 ist festgelegt, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des…
In der in dem nach Protokoll Nr. 4 eingefügten neuen Abkommen aufgenommenen gemeinsamen Erklärung wird spezifiziert, dass für Erzeugnisse mit Ursprung in der…
Es sollte sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im…
Es muss sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im Assoziationsabkommen…
Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P vom 21. Dezember 2016 klargestellt, dass…
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Handelsströme, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, nicht gestört werden, wobei gleichzeitig angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.