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Alle Mitgliedstaaten, deren öffentliche oder private Forschungsorganisationen und deren Unternehmen können infolge des Beitritts von Euratom zum Rahmenübereinkommen ihre Beiträge zu diesen FuE-Projekten unmittelbar einbringen.
Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder…
Die in Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannten Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme…
Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zukommen…
Die Beteiligung von Euratom an FuE-Projekten des GIF unterliegt weiterhin den Beschlüssen des Rates zum Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung.
Der Beitritt von Euratom zum neuen Rahmenübereinkommens sollte daher genehmigt werden —
Da die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft mit Blick auf eine komplementäre Planung und Durchführung ihrer jeweiligen Forschungstätigkeiten gemäß den Artikeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.