Erwägungsgrund 3 32025D0204
Nach Artikel 3a Absatz 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP hat der Rat die in Artikel 3a Absätze 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts genannten Ausnahmen überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie beibehalten und mindestens alle 24 Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft werden sollten. Der Rat ist des Weiteren zu dem Schluss gelangt, dass die Ausnahme gemäß Artikel 3a Absatz 1 bis zum 22. Februar 2027 weiterhin gelten sollte.