Erwägungsgrund 1 32025D2057
Die Union ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“), das im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 abgeschlossen.