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Die Mitgliedstaaten sollten der ICAO die Unterschiede spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mitteilen und die Kommission entsprechend darüber unterrichten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 18. Juli 2016 Folgendes mit: Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser…
Jeder Mitgliedstaat teilt die Unterschiede in diesem Artikel spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit und unterrichtet die Kommission…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser…
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle nachfolgenden Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b spätestens einen Monat…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen nach Absatz 1 unverzüglich nach dem 6. März 2014 mit und melden ihr alle Änderungen dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.