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Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 des Kommission müssen Luftfahrzeugbetreiber, für die die Verwendung von Instrumenten zur Emissionsschätzung nicht zulässig ist, Methode A oder Methode B für das Monitoring ihres Kraftstoffverbrauchs verwenden. Sie müssen für die Meldung aller Flüge, auch für solche, für die keine Kompensationspflichten gelten, dieselbe Methode anwenden. Dieser Unterschied sollte der ICAO mitgeteilt werden.
Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO 2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines…
Unterschied von Kapitel 2 Nummern 2.2.1.3.1, 2.2.1.3.2 und 2.2.1.3.6 der zweiten Ausgabe „Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) der jährlichen…
Ein Luftfahrzeugbetreiber kann durch Umstände, die sich seiner Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sein, den bei einem bestimmten Flug tatsächlich…
alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der…
Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.